Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 05.04.2006 (VIII ZR 109/05) entschieden, dass ein Mieter durch eine formularmäßige Klausel, mit der er sich bei Auszug verpflichtet, "die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge" sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen", unangemessen benachteiligt wird. Begründet wird dies damit, dass der Mieter durch diese formularvertragliche Klausel mit Renovierungspflichten belastet werde, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Nach der Klausel sei der Mieter auch dann zur Entfernung verpflichtet, wenn er die Tapeten im Rahmen fälliger Schönheitsreparaturen gerade erst erneuert habe. In diesem Fall sei die erneute Herstellung einer Wand- und Deckendekoration nicht erforderlich.
Mit einer ähnlichen Problematik hat sich der Bundesgerichtshof in einer weiteren Entscheidung vom 05.04.2006 (VIII ZR 163/05) auseinandergesetzt. Dort hatten die Parteien zunächst per Formularvertrag eine Verpflichtung des Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem flexiblen Fristenplan vereinbart, darüber hinaus vereinbart, dass bei Vertragsablauf die Tapeten zu entfernen und die Decken"wände" zu streichen sind. Letzteres war individualvertraglich vereinbart worden. Beide Klauseln im Zusammenspiel hat der Bundesgerichtshof gleichwohl als unwirksam mit der Begründung erachtet, es komme hier zu einem Summierungseffekt, durch den der Mieter unangemessen benachteiligt werde. Dies führe zur Unwirksamkeit insgesamt. Eine sog. geltungserhaltende Reduktion käme nicht in Betracht.
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